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Der Verein führt den Namen Altschützen Gesellschaft Dorfen e.V. und ist im Vereinsregister einzutragen. Sitz der Gesellschaft ist Dorfen. Die Altschützengesellschaft mit Sitz in Dorfen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Schützengesellschaft hat den Zweck, ihre Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen zu vereinigen und durch fortgesetzte Handhabung der Sportwaffen, sowie durch Förderung des Schützenwesens im allgemeinen der Allgemeinheit zu dienen. Bei Durchführung von Wettkämpfen nach den anerkannten Sportregeln sollen die Mitglieder zu sportlichen Höchstleistungen herangezogen werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Etwaige auftretende Gewinne werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen an Mitglieder der Gesellschaft sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den allgemeinen Wert gegebener Sacheinlagen (zur Zeit ihrer Einbringung) zurück. Wertsteigerungen bleiben außer Betracht. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes des Vereins erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet. Außerdem darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Die Gesellschaft besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Während aktive Mitglieder sich am Schießbetrieb beteiligen, nehmen passive Mitglieder nur an geselligen Veranstaltungen teil.
Jede oder jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte kann Mitglied werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Schützenmeisteramt.
Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erklärt er sich zur aktiven Beteiligung in der Gesellschaft bereit. Von jedem Mitglied wird korrektes und sportliches Verhalten innerhalb der Gesellschaft sowie beim Repräsentieren in der Öffentlichkeit erwartet. Eine Mitgliedschaft kann abgelehnt werden, wenn die betreffende Person dem Ansehen der Gesellschaft schadet.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die ordentliche Mitgliederversammlung festsetzt. Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Beitrages verpflichtet.
Jedes Mitglied hat das Recht,
Hierzu zählen:
Die Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadtverwaltung Dorfen mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu den eingezahlten Kapitalanteilen gehören nicht Mitgliederbeiträge und Spenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend. Sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleibt die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheiden über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung.
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.09.1979 und 15.03.1980 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen und gilt ab diesem Datum verbindlich für alle Mitglieder.
Anpassungen in den Paragraphen 3, 5 und 6 wurden in der Mitgliederversammlung vom 26.10.2002 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen und gelten ab diesem Datum verbindlich für alle Mitglieder.
Vorliegende Satzung gilt als Ganzes ab dem 26.10.2002 verbindlich für alle Mitglieder.
Neue Mitglieder erhalten bei ihrem Eintritt in den Verein ein Exemplar dieser Satzung ausgehändigt und bestätigen durch ihren vollzogenen Beitritt in den Verein ebenfalls vorbehaltlose Anerkennung.
Anpassungen in den Paragraphen 8, 9, 10 und 11 wurde in der Mitgliedsversammlung vom 14.01.2017 von allen anwesenden Mitgliedern beschlossen und gelten ab diesem Datum verbindlich für alle Mitglieder.
Vorliegene Satzung gilt als Ganzes ab dem 14.01.2017 verbindlich für alle Mitglieder.
84405 Dorfen, den 14.01.2017