Inhaltsverzeichnis

Satzung der Schützengesellschaft Altschützen Dorfen e.V.

alternativ der Download als PDF: satzung.pdf

§1 Name

Der Verein führt den Namen Altschützen Gesellschaft Dorfen e.V. und ist im Vereinsregister einzutragen. Sitz der Gesellschaft ist Dorfen. Die Altschützengesellschaft mit Sitz in Dorfen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

Die Schützengesellschaft hat den Zweck, ihre Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen zu vereinigen und durch fortgesetzte Handhabung der Sportwaffen, sowie durch Förderung des Schützenwesens im allgemeinen der Allgemeinheit zu dienen. Bei Durchführung von Wettkämpfen nach den anerkannten Sportregeln sollen die Mitglieder zu sportlichen Höchstleistungen herangezogen werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Etwaige auftretende Gewinne werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen an Mitglieder der Gesellschaft sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den allgemeinen Wert gegebener Sacheinlagen (zur Zeit ihrer Einbringung) zurück. Wertsteigerungen bleiben außer Betracht. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes des Vereins erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet. Außerdem darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

§3 Mitgliedschaft

Die Gesellschaft besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Während aktive Mitglieder sich am Schießbetrieb beteiligen, nehmen passive Mitglieder nur an geselligen Veranstaltungen teil.

Jede oder jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte kann Mitglied werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Schützenmeisteramt.

Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erklärt er sich zur aktiven Beteiligung in der Gesellschaft bereit. Von jedem Mitglied wird korrektes und sportliches Verhalten innerhalb der Gesellschaft sowie beim Repräsentieren in der Öffentlichkeit erwartet. Eine Mitgliedschaft kann abgelehnt werden, wenn die betreffende Person dem Ansehen der Gesellschaft schadet.

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:

§4 Mitgliedsbeitrag

Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die ordentliche Mitgliederversammlung festsetzt. Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Beitrages verpflichtet.

§5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

§6 Organe der Gesellschaft

Hierzu zählen:

  1. Vorstand (§26 BGB) 1)
    • Schützenmeister
    • 2.Schützenmeister
  2. Schützenmeisteramt (Vorstandschaft) 2)
    • 1. Schützenmeister
    • 2. Schützenmeister
    • 1. Kassier
    • 1. Schriftführer
    • 1. Sportwart
    • 2. Kassier
    • 2. Schriftführer
    • 2. Sportwart
    • Pistolenwart
    • Jugendsportwart
  3. Gesellschaftsausschuss 3)
    • 1-8. Schützenmeisteramt
    • 1. Ausschussmitglied
    • 2. Ausschussmitglied
    • 3. Ausschussmitglied
    • 4. Ausschussmitglied
  4. Mitgliederversammlung 4)
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und entscheidet mit einfacher Mehrheit. 2/3-Mehrheit der Anwesenden ist erforderlich bei Satzungsänderung.
    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der gefassten Beschlüsse aller Vereinsorgane ist Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung 2 mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenführung zu prüfen und die Jahresabrechnung auf Grund der Belege zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.
    Beim Ableben eines Mitgliedes nimmt eine Fahnenabordnung am Begräbnis teil.
    Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
    • Entgegennahme des Berichtes des 1.Schützenmeisters über die Geschäftsführung während seines Geschäftsjahres, von dem 1.Schriftführer über die Ereignisse, des Sportwartes, über die sportlichen Leistungen, des Kassiers über die Einnahmen und Ausgaben sowie Kassenstand, der Kassenprüfer über die Richtigkeit der Kassenführung und Abrechnung.
    • Entlastung der Vorstände und des Schützenmeisteramtes.
    • Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft, des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses.
    • Festsetzung des Jahresbeitrages
    • Satzungsänderung.
    • Verschiedenes.

§7 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadtverwaltung Dorfen mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu den eingezahlten Kapitalanteilen gehören nicht Mitgliederbeiträge und Spenden.

§8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet, speichert und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben (z.B. Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, Email-Adressen, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein).
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    • Erhebung
    • Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung)
    • Nutzung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängern sowie den Zweck der Speicherung
    • Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit
    • Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§10 Jugend

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend. Sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleibt die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.

Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheiden über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung.

Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§11 Sonstiges

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.09.1979 und 15.03.1980 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen und gilt ab diesem Datum verbindlich für alle Mitglieder.

Anpassungen in den Paragraphen 3, 5 und 6 wurden in der Mitgliederversammlung vom 26.10.2002 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen und gelten ab diesem Datum verbindlich für alle Mitglieder.

Vorliegende Satzung gilt als Ganzes ab dem 26.10.2002 verbindlich für alle Mitglieder.

Neue Mitglieder erhalten bei ihrem Eintritt in den Verein ein Exemplar dieser Satzung ausgehändigt und bestätigen durch ihren vollzogenen Beitritt in den Verein ebenfalls vorbehaltlose Anerkennung.

Anpassungen in den Paragraphen 8, 9, 10 und 11 wurde in der Mitgliedsversammlung vom 14.01.2017 von allen anwesenden Mitgliedern beschlossen und gelten ab diesem Datum verbindlich für alle Mitglieder.

Vorliegene Satzung gilt als Ganzes ab dem 14.01.2017 verbindlich für alle Mitglieder.

84405 Dorfen, den 14.01.2017

1)
Der 1. und 2.Schützenmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeweils mit Einzelbefugnis. Im inneren Verhältnis des Vereins gilt, dass der 2.Schützenmeister seine Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1.Schützenmeisters ausüben darf.
2)
Das Schützenmeisteramt unter Führung des 1.Schützenmeister muss sich zum Wohle des Vereins einsetzen und bemüht sein, die kameradschaftliche Gemeinschaft zu fördern.
Das Schützenmeisteramt übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Schützenmeisters.
Der 1. und 2.Schützenmeister sowie alle Erstfunktionen werden geheim alle 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Die gewählten Personen bleiben für alle Fälle bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Das Schützenmeisteramt regelt den Schießbetrieb.
3)
Der Ausschuss der Gesellschaft setzt sich aus 4 Ausschussmitgliedern, die ebenfalls alle 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt werden, sowie dem Schützenmeisteramt zusammen. Beim Planen von Veranstaltungen sowie sonstigen Vereinsangelegenheiten wird der Ausschuss einberufen.
4)
Die ordentliche Versammlung sämtlicher Vereinsmitglieder tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1.Schützenmeister durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat 14 Tage vorher zu erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Zwecke der Gesellschaft es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt ein entsprechendes Verlangen stellen.